Rechtliche Grundlagen

Startseite » Informationen » Rechtliche Grundlagen

A. Rechtliche Grundlagen für den Anspruch auf Rehabilitation (für Patient*innen)

Der Anspruch auf Leistungen der mobilen Rehabilitation leitet sich aus § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V ab:

„Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.“

Stellt sich die Frage, welche Art der Rehabilitation angezeigt ist, dann helfen die Gemeinsamen Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation vom 01.06.2021 (GE-MoRe) (LINK). Die mobile Form der Rehabilitation ist dann angezeigt, wenn sie am besten geeignet ist, alltags- und teilhabeorientierte Rehabilitationsziele zu erreichen. Weitere Indikationen sind dort ebenfalls genannt.

B. Rechtliche Grundlagen für die Leistungserbringer

Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation (RE-REHA)

Mit Wirkung ab 01.07.2025 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung neu strukturiert und erstmalig in Form eines Vertrages zwischen der Kassenseite (GKV-Spitzenverband) und der Seite der Leistungserbringer (14 Leistungserbringer-Verbände) fixiert. Die Komplexität der Materie (gültig für alle Versorgungssegmente der Rehabilitation) und die naturgemäß unterschiedlichen Interessenlagen der Verhandlungspartner führten zu einer ca. vierjährigen Verhandlungs- und Abstimmungsphase, an deren Ende außerdem für Dissenzpunkte Schiedsstellenentscheidungen notwendig wurden.

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation (RE-REHA) (LINK wohin?) sind seither Grundlage der Leistungserbringung in der Rehabilitation zu Lasten der GKV. Sie gelten mit ihren allgemeinen Regelungen auch für die mobile Rehabilitation und enthalten spezielle Regelungen für die MoRe. Sie sind gegliedert in folgende Punkte:

  1. Gegenstand und Anwendungsbereich
  2. Versorgungsvertrag
  3. Vergütungsvereinbarung
  4. Kündigung von Versorgungsverträgen
  5. Inkrafttreten und Übergangsregelungen
  6. Kündigung der Rahmenvereinbarung

Die RE-REHA sind den Verträgen auf Landesebene, also den Versorgungsverträgen und den Vergütungsvereinbarungen, zugrunde zu legen. Die Bezeichnung „Empfehlung“ ist irreführend, da ein höherer Grad der Verbindlichkeit besteht, wenngleich im Einzelfall ggf. abgewichen werden kann.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens existierende Verträge sind in einer mehrjährigen Übergangsphase an die RE-REHA anzupassen.

Die BAG MoRe informiert ihre Mitglieder über die Regelungen der RE-REHA und beteiligt sich an einer Initiative aller Leistungserbringer-Verbände, offene Fragen in Form einer FAQ-Liste zu beantworten und auszulegen. Die Gründungsseminare der BAG MoRe werden jetzt auf der Grundlage der RE-REHA ausgestaltet.

Die für die mobile Rehabilitation wesentlichen  Dokumente finden Sie hier:

Weitere Informationen zu den Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation: Homepage des GKV-Spitzenverbands >>

Gemeinsamen Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation (GE MoRe)

Die Gemeinsamen Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation (GE MoRe) des GKV-Spitzenverband und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 01.06.2021 (LINK) wurden in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) und unter Einbezug der Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe) erstellt. Sie beschreiben die allgemeinen Grundlagen (u.a. Voraussetzungen, Anforderungen, Leistungsumfang) für die mobile medizinische Rehabilitation, einschl. der indikationsspezifischen mobilen Rehabilitation und der mobilen geriatrischen Rehabilitation. Die GE-MoRe enthalten wesentliche Verbesserungen z.B. durch Öffnung und Bedarfsorientierung der Indikationsstellung. Ihre Regelungen gelten, wenn und soweit die RE-REHA keine Regelungen getroffen haben. Festlegungen der RE-REHA gehen den GE MoRe vor.

HINWEIS:
Die früheren Regelwerke der GKV, „Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation“ (2007), „Umsetzungshinweise/Übergangsregelungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation“ (2010) und „Eckpunkte für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation“ (2016), wurden durch die im Juni 2021 veröffentlichten Gemeinsamen Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation (GE MoRe) ersetzt. Die Kenntnis dieser Regelungen kann in einem Gründungsprozess ggf. noch von Vorteil sein.

Wichtige Materialien (einschl. frühere Regelwerke der GKV) zum Download:

  • Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation vom 01.06.2021 Download >>
  • GKV-SV Rundschreiben 2021/397 vom 04.06.2021 Download >>
  • Eckpunkte des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation vom 05.04.2016  Download >>
  • Umsetzungshinweise/Übergangsregelungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation vom 01.05.2010 Download >>
  • Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation, vom 01.05.2007 Download >>

Termine

Veranstaltungen

24.04.2026
Gründungsseminar Mobile Rehabilitation >>
Nürnberg

19.06.2026
Symposium Mobile Rehabilitation >>
Berlin

19.06.2026
Mitgliederversammlung
Berlin

01.10.2026
23. Deutscher Reha-Tag
(Schwerpunkt: Mobile Geriatrische Reha)
Traunstein

06.10.2026
Qualitätsverbund Mobile Rehabilitation
Kassel

Kontakt

BAG Mobile Rehabilitation e. V.
Paul-Klee-Straße 3
55543 Bad Kreuznach

Telefon: 0671 21033305
E-Mail: info@bag-more.de

Fragen, Hinweise oder Interesse an unseren Veranstaltungen? Schreiben Sie uns gerne.